Sie planen Ihre Immobilie zu modernisieren, ich helfe Ihnen sehr gerne bei der Förderung durch die KfW - Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau)
Jörg Dasbach
Schornsteinfegermeister
Gepr. Gebäudeenergieberater (HWK)
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Gesetze und Verordnungen
Bundesimmissionsschutzverordnung ( BImSchV )
Bundestag beschließt über Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV)
Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen. Und somit wird diese am 22. März endgültig in Kraft treten.
Mit der Verordnung will der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen erreichen. Erreichbar wird dieses Ziel mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen und durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen.
Auch hier werden einige Änderungen sie als Verbraucher betreffen.
Auswirkungen bei neu angeschafften Einzelraumfeuerungsanlagen:
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine sind derzeit in der 1. BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typprüfung wird nachgemessen, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten.
Unser Tipp:
Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.
Auswirkungen bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen:
Wenn bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten können, gibt es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme beziehungsweise zur Nachrüstung einer Filtereinrichtung.
Durch die neue BImschV sollen auch die Messrhythmen der Immissions-Messungen erhöht werden. Die Abgaswegeprüfungen (bisher Bestandteil der jährlichen Messung) wird jedoch weiter jährlich bei Heizwert- bzw. 2-jährlich bei Brennwertfeuerstätten durchgeführt. Genauere Informationen über die künftigen Messrhythmen in Ihrem Fall geben wir Ihnen gerne weiter.
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